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Das Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (kurz: Betriebsrätemodernisierungsgesetz (BMG) trat am 18.06.2021 in Kraft. Zweck dieses Gesetzes ist es, den Betriebsräten die Arbeit zu erleichtern und die Betriebswahl zu vereinfachen. Die Betriebsräte sollen zudem mehr Mitbestimmungsrechte bei der Weiterbildung, dem Einsatz von künstlicher Intelligenz und mobiler Arbeit erhalten. Die wichtigsten Neuerungen haben wir für Sie in unserem Blog kurz zusammengefasst.

Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit

Mit § 79a BetrVG wurde eine ausdrückliche Regelung geschaffen, um die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat klarzustellen.

Mitbestimmungsrecht bei mobiler Arbeit

Unter mobiler Arbeit versteht man das, was an betrieblicher Arbeit ausgelagert erbracht wird (bspw. Homeoffice). Um dies zu fördern, wird dem Betriebsrat in § 87 I Nr. 14 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung der mobilen Arbeit eingeräumt.

Mitbestimmungsrecht bei Themen der Künstlichen Intelligenz

Immer häufiger werden Künstliche Intelligenzen (KI) in der Arbeitswelt eingesetzt. Um das Vertrauen der Beschäftigten nicht zu verlieren, müssen Betriebsräte frühzeitig bei der Einführung der Anwendungen von KI miteingebunden werden. Daher sieht das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vor, dass beim Einsatz von KI immer ein Sachverständigerhinzugezogen wird. Weiterhin sollen die Rechte des Betriebsrats bei der Planung von Arbeitsverfahren auch nach dem Einsatz von KI im Betrieb gelten. Zudem müssen bei der Festlegung von Richtlinien über die personelle Auswahl, die Rechte des Betriebsrats auch dann gelten, wenn diese Richtlinien mit Hilfe von KI erstellt werden.

Möglichkeit virtueller Betriebsratssitzungen

Die anfangs sehr spontane Reaktion auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie ist jetzt mit § 30 BetrVG dauerhaft geregelt. Betriebe sollen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit erhalten, Betriebsratssitzungen auch virtuell abzuhalten. In der zu erlassenden Geschäftsordnung gilt vorrangig die Präsenzsitzung. Wichtig ist, dass keine virtuelle Sitzung stattfinden darf, sollte ein Viertel des Betriebsrates widersprechen. Die Arbeitgeber*innen müssen für virtuelle Betriebssitzungen nicht nur die technische Ausrüstung bereitstellen, sondern haben auch sicherzustellen, dass die Software abgesichert ist, sodass Dritte von den Inhalten der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Neuregelungen im Wahlrecht

Auch die Wahlvorschriften haben sich geändert. Die Anfechtung wegen falscher Wählerlistenwird eingeschränkt. Durch diese Einschränkungen wird die Rechtssicherheit der Betriebsratswahl ausgeweitet.Damit sich mehr Beschäftigte für den Betriebsrat zur Wahl aufstellen lassen können, wird die Zahl der nötigen Stützunterschriften für einen Wahlvorschlag gesenkt.

Um den Interessen jüngerer Auszubildenden entgegenzukommen, wurde das aktive Wahlalterauf 16 gesenkt. Das passive Wahlalter bleibt jedoch bei 18 Jahren. Für Betriebe mit 5 bis 100 Beschäftigten ist das vereinfachte Wahlverfahren verpflichtend. Ab 101 bis 200 Beschäftigte kann das vereinfachte Wahlverfahren vom Betrieb vereinbart werden. Abschließend wurde auch das Kündigungsschutzgesetz geändert, sodass Beschäftigte einen Sonderkündigungsschutz genießen, sollten sie beabsichtigen eine Betriebsratswahl in die Wege zu leiten und dazu einzuladen.

Ringo GrenzRechtsanwalt & Notar
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