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Nach einer Trennung von Kindeseltern finden häufig Umgangskontakte mit den gemeinsamen Kindern an Wochenenden oder an Nachmittagen in der Woche statt.

Doch wie verhält es sich mit den vereinbarten Umgangskontakten in Zeiten der Coronakrise, in denen die Landesregierung weitreichende Maßnahmen erlassen hat, um die sozialen Kontakte möglichst gering zu halten und alle nicht absolut notwendigen Kontakte verbietet? Darf überhaupt noch Kontakt zum eigenen Kind gehalten werden, auch wenn es in einem anderen Hausstand lebt?

Die bis zum 19.04.2020 befristete Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) sieht für diesen Fall eine Ausnahme vor und nimmt ausdrücklich in § 12 Abs. 1 CoronaSchVO Verwandte in gerader Linie von dem ansonsten geltenden Kontaktverbot aus.

Das bedeutet, dass Eltern ihre Kinder, mit denen sie nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, zum Zwecke von Umgangskontakten weiterhin treffen dürfen und nicht unter das Kontaktverbot fallen. Es besteht damit zunächst kein Grund für den betreuenden Elternteil, die Umgangskontakte mit dem anderen Elternteil aufgrund der aktuellen Lage auszusetzen. Tut er dieses trotzdem riskiert er, dass der Umgangsberechtigte im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens sein Umgangsrecht zwangsweise durchsetzt.

Allerdings dürfte die Situation anders zu beurteilen sein, wenn beispielsweise einer der Beteiligten Krankheitssymptome zeigt oder Kontakt mit einer infizierten Person hatte oder aber der umgangsberechtigte Elternteil sich in Gegenwart des Kindes nicht an die Maßnahmen der Landesregierung hält. Für diese Fälle muss eine umfassende Interessenabwägung aller Beteiligten durchgeführt werden, die wahrscheinlich zu dem Ergebnis kommen wird, dass zum Schutz aller Beteiligten der Umgangskontakt zunächst auszusetzen ist. Ebenso kann sich die Situation darstellen, wenn die Fahrt zum Umgangskontakt nur mit Hilfe von öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist.

Es sollte daher im Streitfall unbedingt eine individuelle Prüfung der Sachlage erfolgen, bei der wir Ihnen gerne behilflich sind.

 

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